HomeAllgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie („Grüne Lieferbedingungen“ – GL)

I. Allgemeine Bestimmungen
1. Für die Rechtsbeziehungen zwischen Lieferer und Besteller im Zusammenhang mit den Lieferungen und/ oder Leistungen des Lieferers (im Folgenden: Lieferungen) gelten ausschließlich diese GL. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur insoweit, als der Lieferer ihnen ausdrücklich schriftich zugestimmt hat. Für den Umfang der Lieferungen sind die beiderseitigen übereinstimmenden schriftichen Erklärungen maßgebend.
2. Sie haben die Möglichkeit, den Kaufvertrag in deutscher, französischer oder englischer Sprache abzuschließen.
3. Wir speichern den Vertragstext und senden Ihnen die Bestelldaten per E-Mail zu. Die AGB können Sie jederzeit hier https://autosen.com/terms einsehen. Vergangene Bestellungen können Sie in Ihrem Kundenkonto einsehen.
4. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ande- ren Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich der Lieferer seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.
5. An Standardsoftware und Firmware hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie der Standardsoftware erstellen.
6. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
7. Der Begriff „Schadensersatzansprüche“ in diesen GL umfasst auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
8. Die Darstellung der Produkte im Online-Shop stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern einen unverbindlichen Online-Katalog dar. Durch Anklicken des Buttons „Kaufen“ / „zahlungspflichtig bestellen“ geben Sie eine verbindliche Bestellung der im Warenkorb enthaltenen Waren ab. Die Bestätigung des Eingangs Ihrer Bestellung erfolgt zusammen mit der Annahme der Bestellung unmittelbar nach dem Absenden durch automatisierte E-Mail. Mit dieser E-Mail-Bestätigung ist der Kaufvertrag zustande gekommen.

II. Preise, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung
1. Für Geschäftskunden verstehen sich die ausgezeichneten Preise ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
Für Privatkunden verstehen sich die ausgezeichneten Preise ab Werk ausschließlich Verpackung inklusive der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Hat der Lieferer die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reise- und Transportkosten sowie Auslösungen.
3. Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.
4. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
5. Die Belastung Ihres Kreditkartenkontos erfolgt mit Abschluss der Bestellung.
Bei Zahlung per Lastschrift erfolgt die Belastung Ihres Kontos, wenn die Ware unser Lager verlässt.

III. Eigentumsvorbehalt
1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; dem Lieferer steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
3. Veräußert der Besteller Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – sicherungshalber an den Lieferer ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an den Lieferer ab, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.
4. a) Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung erfolgt für den Lieferer. Der Besteller verwahrt die dabei entstehende neue Sache für den Lieferer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware.
4. b) Lieferer und Besteller sind sich bereits jetzt darüber einig, dass bei Verbindung oder Vermischung mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen dem Lieferer in jedem Fall Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zusteht, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung ergibt. Die neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware.
4. c) Die Regelung über die Forderungsabtretung nach Nr. 3 gilt auch für die neue Sache. Die Abtretung gilt jedoch nur bis zur Höhe des Betrages, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware entspricht.
4. d) Verbindet der Besteller die Vorbehaltsware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an den Lieferer ab.
5. Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung abgetretener Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Bestellers, ist der Lieferer berechtigt, die Einziehungsermächtigung des Bestellers zu widerrufen. Außerdem kann der Lieferer nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber dem Kunden verlangen.
6. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller dem Lieferer unverzüglich die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
7. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich erklärt.

IV. Fristen für Lieferungen; Verzug
1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen zurückzuführen auf
a) höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Terrorakte, Aufruhr, oder ähnliche Ereignisse (z. B. Streik, Aussperrung),
b) Virus- und sonstige Angriffe Dritter auf das IT-System des Lieferers, soweit diese trotz Einhaltung der bei Schutzmaßnahmen üblichen Sorgfalt erfolgten,
c) Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts oder aufgrund sonstiger Umstände, die vom Lieferer nicht zu vertreten sind, oder
d) nicht rechtzeitige oder ordnungsgemäße Belieferung des Lieferers, verlängern sich die Fristen angemessen.
3. Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht zweckdienlich verwendet werden konnte.
4. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Nr. 3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
5. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
6. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden weiteren angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5%, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

V. Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:
a) bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach erfolgreichem Probebetrieb.
2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.

VI. Aufstellung und Montage
Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und – stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,
c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,
d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde,
e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
2. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
3. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.
4. Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
5. Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller die Zweiwochenfrist verstreichen lässt oder wenn die Lieferung – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist.

VII. Entgegennahme
Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

VIII. Sachmängel
Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
2. Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn; Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt, bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen des Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
3. Mängelrügen des Bestellers haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen.
4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückbehalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
5. Dem Lieferer ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Nr. 10 – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
8. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
9. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 8 entsprechend.
10. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als in diesem Art. VIII geregelten Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

IX. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel
1. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferer gegenüber dem Besteller innerhalb der in Art. VIII Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt:
a) Der Lieferer wird nach seiner Wahl auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
b) Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Art. XII.
c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit der Besteller den Lieferer über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
3. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Lieferer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird.
4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr.1a) geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen des Art. VIII Nr. 4, 5 und 9 entsprechend.
5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Art. VIII entsprechend.
6. Weitergehende oder andere als die in diesem Art. IX geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

X. Erfüllungsvorbehalt
1. Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.
2. Der Besteller ist verpflichtet, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr, Verbringung bzw. Einfuhr benötigt werden.

XI. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung
1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadens-ersatzanspruch des Bestellers auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht zweckdienlich verwendet werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
2. Sofern Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 a) bis c) die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Gleiches gilt, wenn erforderliche Ausfuhrgenehmigungen nicht erteilt werden oder nicht nutzbar sind. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

XII. Sonstige Schadensersatzansprüche; Verjährung
1. Soweit nicht anderweitig in diesen GL geregelt, sind Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen.
2. Dies gilt nicht, soweit wie folgt gehaftet wird:
a) nach dem Produkthaftungsgesetz,
b) bei Vorsatz,
c) bei grober Fahrlässigkeit von Inhabern, gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten,
d) bei Arglist,
e) bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie,
f) wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder
g) wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht ein anderer der vorgenannten Fälle vorliegt.
3. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

XIII. Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Lieferers. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
2. Dieser Vertrag einschließlich seiner Auslegung unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

XIV. Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

XV. Kostentragungsvereinbarung
Machen Sie von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch, haben Sie die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei.

XVI. Gesetzlicher Widerruf und unsere freiwillige Rückgabegarantie
1. Gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in beliebiger Form (z.B. per Brief, Fax, E-Mail) oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – auch durch Rücksendung der Sache widerrufen.
Weitere Informationen zur gesetzlichen Form des Widerrufs finden Sie in unserer Widerrufsbelehrung

2. Freiwillige Rückgabegarantie
Nach dem Ablauf von den Ihnen gesetzlich zustehenden Rechten bietet autosen die folgende freiwillige Rückgabegarantie an:
Sämtliche Produkte können Sie innerhalb von 16 Tagen nach Ablauf des gesetzlichen Widerrufsrechtes an autosen zurücksenden, sofern die Ware vollständig ist und sich in ungebrauchtem und unbeschädigten Zustand befindet.

Die Ware ist zurückzusenden an:

autosen gmbh
Annastraße 41
D-45130 Essen

Diese Rückgabegarantie beschränkt nicht Ihre gesetzlichen Rechte und somit auch nicht Ihr Widerrufsrecht wie oben beschrieben.

 

Verpackung / Entsorgung Elektrogeräte

Verpackung
Die von autosen verwendeten Verpackungen erfüllen die ökologischen Anforderungen an eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung. Soweit beim Kunden Verpackungen seitens autosen anfallen, bestätigt uns der Kunde mit der Annahme der Ware, dass er in der Lage ist, diese entsprechend der Verpackungsverordnung bzw. dem Verpackungsgesetz verwerten zu können, und verpflichtet sich, die Verpackung unter Einhaltung der Bestimmungen der Verpackungsverordnung bzw. des Verpackungsgesetzes zu entsorgen. In diesem Fall hat der Kunde nicht zurückgesandte Verpackungen der genannten Art der nach der Verpackungsordnung bzw. nach dem Verpackungsgesetz vorgesehenen Verwertung zuzuführen, autosen auf jederzeitiges Verlangen Auskunft über Art und Menge der so der Verwertung zugeführten Verpackungen zu erteilen sowie die Einhaltung dieser Verpflichtung – auf jederzeitiges Verlangen schriftlich – zu bestätigen. autosen ist jederzeit berechtigt, sich – nach Voranmeldung mit angemessener Frist – von der Einhaltung dieser Verpflichtung vor Ort beim Kunden zu überzeugen. Wünscht der Kunde keine eigene Entsorgung entsprechend vorstehender Regelung, hat er dies autosen unverzüglich nach Annahme der Ware schriftlich zu erklären. In diesem Fall gibt autosen dem Kunden die Möglichkeit, im Einklang mit den Pflichten aus der Verpackungsverordnung bzw. dem Verpackungsgesetz, diese Verpackungen an autosen zurückzusenden. Hierbei trägt allerdings der Kunde die Kosten des Rücktransports der Verpackung.

Entsorgung Elektrogeräte
Der Kunde ist verpflichtet, gelieferte Produkte nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere jenen des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG), ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Kunde stellt damit autosen von seinen Rücknahmepflichten als Hersteller gemäß § 19 Abs. 1 ElektroG und von damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei. Der Kunde hat gewerbliche Dritte, an die er die gelieferten Produkte weitergibt, vertraglich zu verpflichten, dass sie die Produkte nach Nutzungsbeendigung auf deren Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere jenen des ElektroG, ordnungsgemäß entsorgen und für den Fall der erneuten Weitergabe der Produkte eine entsprechende Weiterverpflichtung auferlegen. Verletzt der Kunde seine Pflicht zur Weitergabe seiner Pflichten auf seine Abnehmer, so ist der Kunde verpflichtet, die gelieferten Produkte nach Nutzungsbeendigung auf seine Kosten zurückzunehmen und nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere jenen des ElektroG, ordnungsgemäß zu entsorgen.

 

Gewährleistungsbedingungen für autosen Katalogprodukte

 

  • Die nachfolgenden Gewährleistungsbedingungen gelten für Katalogprodukte der autosen.
  • Das Produkt wird in der Dokumentation, insbesondere der Spezifikation, abschließend beschrieben.
  • autosen gewährleistet die Funktionalität ihrer Produkte für die Dauer von 60 Monaten ab Lieferung des Produktes, sofern dieses innerhalb der Spezifikation betrieben wird.
  • Der Käufer hat das Produkt unverzüglich, spätestens innerhalb von einem Monat ab Lieferung, auf eventuelle Mängel zu untersuchen und gegebenenfalls schriftlich zu rügen.
  • Im Falle einer Reklamation muss der Käufer das Produkt unverzüglich nach Entdeckung des Mangels, spätestens innerhalb von einem Monat, zusammen mit einer Fehlerbeschreibung unter Angabe der autosen Artikelnummer an die zuständige Niederlassung der autosen zurücksenden. autosen wird das Produkt untersuchen und auf Wunsch des Käufers einen Untersuchungsbericht an diesen verschicken.
  • Im Falle einer berechtigten Reklamation, erhält der Kunde ein kostenloses Ersatzgerät. Darüber hinaus ersetzt autosen dem Kunden seine Aufwendungen, die er aufgrund des Mangels hatte, bis zur Höhe des Kaufpreises. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn es sind zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften einschlägig.

 

Special Terms and Conditions (Besondere Geschäftsbedingungen)

Die vorliegenden besonderen Geschäftsbedingungen (BGB) gelten ergänzend zu den Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie (“Grüne Lieferbedingungen” – GL).

I. Definitionen
Supplier: Unternehmen, das Services bereitstellt
Kunde: das Unternehmen oder die Person, das/die sich für die Nutzung von Services registriert
Parteien: Kunde und Supplier gemeinsam betrachtet
Service(s): Services, die vom Supplier über die IoT-Plattform angeboten werden; die IoT-Plattform ist eine Plattform für das Internet der Dinge, über die in dem in der Betriebsanleitung beschriebenen Umfang Gateways angebunden und verwaltet sowie die in einem Software-as-a-Service-Modell bereitgestellten Daten visualisiert und ausgewertet werden können, wie in der Betriebsanleitung beschrieben;
Tenant: ein bestimmter Teil einer Service-Installationsinstanz, der über seine eigene logische Datenbank und Konfiguration sowie über sein eigenes Benutzer¬management und individuelle Funktionalitäten für den Tenant verfügt; ein Tenant ist über eine eindeutige URL zugänglich
Subtenant: ein bestimmter Teil einer Service-Installationsinstanz, der einem Tenant zugeordnet ist und über seine eigene logische Datenbank und Konfiguration sowie über sein eigenes Benutzermanagement und weitere individuelle Funktionalitäten für den Subtenant verfügt; ein Subtenant ist über eine eindeutige URL zugänglich
Vertrauliche Informationen: jegliche Informationen beliebiger Form, wie unter anderem Informationen über Geschäfte, Geschäfts-vorhaben, Finanzen, technische Prozesse, Computer-Software (wie unter anderem zugrundeliegende Konzepte, Organisation, Architektur, Quellcode und Objektcode), geistige Eigentumsrechte, Zusammen¬stellungen zweier oder mehrerer solcher Einzel¬informationen, unabhängig davon, ob jede einzelne Information an sich vertraulich ist oder nicht, welche einer Partei durch ihre Aufnahme in den Vertrag zur Kenntnis gelangen, sowie jegliche Informationen, die aus solchen Informationen abgeleitet oder gewonnen wurden oder werden könnten
Vertrag: der Vertrag über die Lieferung von Services und/oder Gütern, wie vom Supplier in den vorliegenden BGB und/oder in den Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie („Grüne Lieferbedingungen“ – GL) zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmen definiert; die vorliegenden BGB zusammen mit allen weiteren für die vom Kunden in Auftrag gegebenen Services und/oder Güter maßgeblichen allgemeinen Geschäftsbedingungen, Anhängen, Auflistungen und Anlagen; die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden sind ausgeschlossen
Betriebsanleitung: Betriebsanleitung ist ein fester Bestandteil des Vertrages in Form eines Benutzerhandbuches, das die Kunden im Download-Bereich auf der Art.-Seite abrufen können
Gateway: Die als io-key bezeichnete Hardware

II. Geltungsbereich
Die vorliegenden BGB gelten für die Bereitstellung von Services gemäß Abschnitt I.

III. Registrierung
(1) Um auf Services zugreifen und sie nutzen zu können, muss der Kunde sich registrieren und in einer Tenant-Umgebung Benutzerkonten erstellen. Zum Erstellen eines Kontos muss der Kunde gewisse persönliche Angaben zum Registrierenden machen und einen Benutzernamen und ein Passwort anlegen („Kontoinformationen“). Der Kunde ist zur Angabe genauer, aktueller und vollständiger Kontoinformationen verpflichtet. Der Supplier behält sich das Recht vor, ein Konto oder einen Tenant zu sperren oder zu löschen, wenn die während der Registrierung oder später angegebenen Kontoinformationen ungenau, falsch oder irreführend sind oder werden.
(2) Der Kunde ist dafür verantwortlich, die Vertraulichkeit seiner Kontoinformationen zu wahren, und verpflichtet sich, den Supplier zu benachrichtigen, wenn seine Konto-informationen verlorengegangen sind, gestohlen wurden oder einem unbefugten Dritten zur Kenntnis gelangt sind oder anderweitig kompromittiert wurden. Der Kunde trägt die Verantwortung für alle über sein Konto erfolgten Aktivitäten.
(3) Für die Erstellung von Sicherheitsrichtlinien zum Verhindern des unautorisierten Zugriffs auf Konten und Gateways des Kunden ist der Kunde verantwortlich. Der Supplier kann insbesondere nicht verantwortlich gemacht werden für Datenschutzverletzungen oder den Missbrauch von Geräten infolge der Verwendung unsicherer Passwörter oder mangelnden Umsetzung von Sicherheitsmaßnahmen seitens des Kunden oder an den vom Kunden benutzten Ausrüstungen oder Gateways.

IV. Nutzungsrechte
(1) Vorbehaltlich der vorliegenden BGB und gegen Zahlung der Vergütung [Abschnitt IX] gewährt der Supplier dem Kunden ein befristetes, nicht-exklusives Recht, auf Services zuzugreifen und (a) Services ausschließlich auf einem getrennten Subtenant allein für seine eigenen internen geschäftlichen Zwecke zu nutzen, (b) seine eigenen Gateways nur unter ausschließlicher Verwendung der APIs, die vom Supplier oder seinem Lizenzgeber oder dem Lizenzgeber seines Lizenzgebers bereitgestellt wurden, an Services anzubinden, (c) die Services ausschließlich mit dem (den) entsprechenden Gateway(s) von autosen zu nutzen.
(2) Unbeschadet der obigen Ausführungen darf der Kunde einzelnen Benutzern von Dritten (z. B. Service-Providern) den Zugriff auf die Services und ihre Nutzung auf dem betreffenden Subtenant des Kunden gestatten, jedoch ausschließlich im Rahmen schriftlicher Bestimmungen, die: (a) mindestens ebenso restriktiv sind wie die in den vorliegenden BGB enthaltenen Bestimmungen, (b) keine falschen oder irreführenden Darstellungen oder Zusicherungen oder Garantien hinsichtlich des Suppliers der Services oder seines Lizenzgebers enthalten, (c) die vertraulichen Informationen und geistigen Eigentumsrechte des Suppliers oder seines Lizenzgebers angemessen schützen, und (d) innerhalb des in Abschnitt IV (1) der vorliegenden BGB definierten Umfangs.

V. Nutzungsbeschränkungen
(1) Das hierin gewährte Recht auf Nutzung der Services unterliegt den folgenden Beschränkungen. Nichts in den vorliegenden BGB kann durch Schlussfolgerung oder anderweitig so ausgelegt werden, dass dem Kunden ein Zugriff auf den Programm- oder Quellcode der Services oder der zugrundeliegenden Software (oder eines Teils davon) oder ein Recht auf Installation der zugrundeliegenden Software oder eines Teils davon lokal in einem System des Kunden oder eines Dritten gewährt wird.
(2) Der Kunde darf ferner nicht:
a) die Services kopieren, abgeleitete Werke erstellen, sie übereignen (z. B. verkaufen, weiterverkaufen, vermieten, verleihen), abtreten, per Timesharing nutzen oder ander-weitig kommerziell verwerten oder die Services Dritten, wozu auch Mutter-, Tochter- oder verbundene Unternehmen zählen, zugänglich machen, sofern nicht von den vorliegenden BGB oder durch zwingendes geltendes Recht gestattet;
b) die Integrität oder Leistung der Services oder der darin enthaltenen Daten behindern oder unterbrechen (zum Beispiel mittels Durchführung von Leistungstests, sofern nicht von den Parteien schriftlich vereinbart;
c) den Versuch unternehmen, unautorisierten Zugang zu Services oder den damit ver-bundenen Systemen oder Netzwerken zu erhalten;
d) leistungsbezogene Informationen über die Services oder die zugrundeliegende Software weiterverbreiten;
e) personenbezogene Daten folgender Art speichern oder verarbeiten: Angaben zur rassischen oder ethnischen Herkunft, zu politischen Meinungen, religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen, zur Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit (HITECH – Health Information Technology for Economic and Clinical Health Act & HIPAA – Health Insurance Portability and Accountability Act), zum Sexualleben, zu Bank- oder Kreditkartenkonten (PCI DSS – Payment Card Industry Data Security Standard) einer Person, wozu unter anderem Daten gemäß DSGVO Art. 9 Punkt 1 gehören;
f) die Konfigurations- und Berichterstattungsmöglichkeiten der Services für andere als die in den vorliegenden BGB festgelegten Zwecke nutzen; oder
g) die Services sonst auf eine Weise nutzen, die nicht: (i) mit geltendem Recht in Einklang steht (wie z. B. die Übermittlung von rechtswidrigen Daten/Informationen oder Daten/Informationen, die die Eigentumsrechte Dritter verletzen); oder (ii) gemäß den vorliegenden BGB ausdrücklich erlaubt ist.
h) zugrundeliegende Software oder Dienste, Technologien oder sonstige Informationen aus den Services herunterladen, beschaffen und/oder Zugang dazu gewähren oder anderweitig exportieren oder reexportieren, es sei denn auf die in den vorliegenden BGB ausdrücklich angegebene Weise und unter vollständiger Einhaltung aller geltenden nationalen und internationalen Gesetze und Vorschriften. Der Kunde verpflichtet sich, den Supplier vor jeglicher Haftung, die sich aus oder in Verbindung mit einem Verstoß des Kunden gegen diese Klausel ergibt, freizustellen, schadlos zu halten und zu schützen. Der Supplier behält sich das Recht vor, den Vertrag in den betroffenen Teilen oder vollständig nicht zu erfüllen, falls nationale oder internationale Ausfuhrbestimmungen oder Außenwirtschaftsgesetze oder Beschränkungen hinsichtlich des Ziellandes/des Kunden/der Nutzung im Rahmen von Embargos oder sonstigen Sanktionen die Bereitstellung von der Ausfuhrkontrolle unterliegenden Gütern (Gütern mit doppeltem Verwendungszweck) und Services an den Kunden im Rahmen der vorliegenden BGB untersagen. Der Kunde wird darüber informiert, ob eine entsprechende offizielle Exportgenehmigung durch nationale oder internationale Ausfuhrkontrollbehörden erforderlich ist, und der Supplier kann die Bereitstellung betroffener Services so lange zurückstellen, bis alle benötigten Genehmigungen erteilt sind. Im Fall einer Änderung entsprechender Ausfuhrklassifizierungen oder -bestimmungen kann der Supplier die Bereitstellung der betroffenen Services so lange zurückstellen bzw. aussetzen, bis alle benötigten Genehmigungen erteilt sind und, falls diese Genehmigungen nicht erteilt werden, die Bereitstellung der betreffenden Services einstellen.

VI. Drittsoftware/Open-Source-Software
Die Software kann Bestandteile umfassen, für die durch spezielle Lizenzbedingungen Dritter oder durch eine Open-Source-Lizenz Beschränkungen gelten. Die betroffenen Teile sind zusammen mit dem dafür geltenden Lizenztext in der entsprechenden Betriebsanleitung so weit angegeben, wie von den jeweiligen Lizenzen verlangt.

VII. Vorbehalt von Rechten
Alle vertraulichen Informationen sowie alle geistigen Eigentumsrechte und der Rechts-anspruch auf die Services (soweit sie keine dem Kunden oder Dritten gehörenden Elemente beinhalten) verbleiben beim Supplier bzw. bei seinem Lizenzgeber, und es geht im Rahmen der vorliegenden BGB kein Interesse oder Eigentum daran auf den Kunden über. Ausschließlich vorbehaltlich der Rechte, die dem Kunden mit den vorliegenden BGB ausdrücklich gewährt werden, verbleiben sämtliche Rechte, Rechtsansprüche und Interessen an den Services bei ihrem Eigentümer und bleiben ausschließlich dessen Eigentum.

VIII. Verfügbarkeit der Software
Supplier gewährleistet eine Verfügbarkeit der Services, wie in der Betriebsanleitung beschrieben.

Aus technischen, vom Supplier nicht beeinflussbaren Gründen kann es zu Beeinträchtigungen bei der Verfügbarkeit der Services kommen. Hierunter fallen insbesondere Handlungen Dritter, die nicht im Auftrag des Suppliers handeln, vom Supplier nicht beeinflussbare technische Bedingungen des Internets sowie höhere Gewalt. Auch die vom Kunden genutzte Hard- und Software und technische Infrastruktur kann Einfluss auf die Leistungen des Suppliers haben. Soweit derartige Umstände Einfluss auf die Verfügbarkeit oder Funktionalität der vom Supplier erbrachten Leistungen haben, hat dies keine Auswirkung auf die Vertragsgemäßheit der erbrachten Leistungen.

IX. Zahlung
(1) Die Vergütung und die Zahlungsbedingungen sind in der vom Supplier herausgegebenen Auftragsbestätigung festgelegt.
(2) Wählt der Kunde die Zahlung mittels Lastschriftverfahrens, ermächtigt er den Supplier widerruflich, die von dem Kunden zu entrichtenden Zahlungen bei Fälligkeit durch Lastschrift von seinem Konto mit der von ihm eingegebenen IBAN, BIC und genauen Bezeichnung des kontoführenden Kreditinstituts einzuziehen.
(3) Ist der Kunde mit der Zahlung einer fälligen Vergütung um mehr als vier Wochen in Verzug, ist der Supplier nach vorheriger Mahnung mit Fristsetzung und Ablauf der Frist zur Sperrung des Zugangs zu Services berechtigt. Der Vergütungsanspruch des Suppliers bleibt von der Sperrung unberührt. Der Zugang zu Services wird nach vollständiger Begleichung der Rückstände unverzüglich wieder freigeschaltet. Das Recht zur Zugangssperrung besteht als milderes Mittel auch dann, wenn der Supplier ein Recht zur außerordentlichen Kündigung hat.
(4) Bei nur teilweiser Nutzung der Services, Kündigung oder Aussetzung der Services hat der Kunde keinen Anspruch auf Rückerstattung der Vergütung.

X. Laufzeit und Kündigung
(1) Die Laufzeit des Vertrages richtet sich nach den Angaben in der vom Supplier herausgegebenen Auftragsbestätigung.
(2) Jede Partei kann einen Vertrag mit einer Laufzeit von einem (1) Monat mit einer Frist von einem (1) Monat zum Ende des Folgemonats und einen Vertrag mit einer Laufzeit von einem (1) Jahr mit einer Frist von einem (1) Monat zum Ende des betreffenden Jahres ohne Angabe von Gründen kündigen.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere: (i) die Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden; (ii) der Verstoß des Kunden gegen seine Verpflichtung zur Zahlung einer fälligen Vergütung trotz Mahnung und angemessener Fristsetzung durch den Supplier nach Ablauf der angemessenen Frist; (iii) der Verstoß des Kunden gegen seine Verpflichtung zur Aufrechterhaltung eines angemessenen IT-Sicherheitsniveaus oder die Nicht-Installation oder eine fehlerhafte Installation der von dem Service-Provider bereitgestellten Sicherheits-Updates durch den Kunden; (iv) der Verstoß des Kunden gegen sonstige wesentliche Bestimmungen dieses Vertrages, insbesondere wenn der Kunde trotz schriftlicher Abmahnung weiterhin seine Pflichten verletzt.

XI. Pflichten des Suppliers
Während der Laufzeit des Vertrages hat der Supplier folgende Pflichten:

(1) Gegen Zahlung der Vergütung hat der Supplier Services bereitzustellen, wie in den vorliegenden BGB beschrieben;
(2) Der Supplier hat alle wirtschaftlich vertretbaren Anstrengungen zu unternehmen, um dem Kunden vorbehaltlich Verfügbarkeit der Infrastruktur Dritter (z. B. IaaS), Unterhaltung, Verfügbarkeit von Netzwerken Dritter, Kommunikationseinrichtungen und höherer Gewalt die Services zugänglich zu machen;
(3) Der Supplier hat bei der Bereitstellung der Services wirtschaftlich vertretbare Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen;
(4) Der Supplier hat für die Verbindung zwischen Gateway und Services zu sorgen, vorausgesetzt, dass die Funkverbindung gemäß den Zusätzlichen Geschäftsbedingungen vorliegt; der Supplier ist für Verfügbarkeit der Funkverbindung nicht verantwortlich.

XII. Pflichten des Kunden
Während der Laufzeit des Vertrages hat der Kunde folgende Pflichten:

(1) Der Kunde hat den Supplier bei Eintreten eines Streitfalles bezüglich der Services zu informieren und alle angemessenen Anweisungen des Suppliers im Zusammenhang damit zu befolgen;
(2) Der Kunde ist allein verantwortlich für alle Kundendaten, die dem Supplier übermittelt oder in die Services hochgeladen, darin gespeichert oder mit ihnen übertragen werden, sowie für die Nutzung der Services. Diese Verantwortung beinhaltet (jedoch nicht ausschließlich) das Erwirken von den Datenschutz betreffenden Rechten und Einwilligungen, die nach örtlichem Recht oder den internen Richtlinien des Kunden vorgeschrieben sein könnten, und das Erstellen von Sicherungskopien, um Verluste oder Schäden zu vermeiden;
(3) Der Kunde versichert und erklärt, dass er Sicherheitsmaßnahmen betreiben wird, die unter anderem für Vertraulichkeit, Authentizität und Integrität sorgen, um zu gewährleisten, dass der Zugang zu den Services gemäß den vorliegenden BGB beschränkt wird.

XIII. Gewährleistung
(1) Öffentliches Material (z. B. Marketingmaterial), das technische Daten, Spezifikationen oder Aussagen zu Leistungen enthält, hat keine Gültigkeit als Beschreibung von Services. Sofern die Services entsprechend den vorliegenden BGB genutzt werden, gewährleistet der Supplier die Übereinstimmung der Services mit der Betriebsanleitung; geringfügige und unerhebliche Abweichungen von der Betriebsanleitung sind von dieser Gewährleistung ausgeschlossen. Der Supplier gewährleistet nicht, dass die Services alle Anforderungen des Kunden erfüllen oder dass die Services ohne Unterbrechung oder fehlerfrei laufen werden.
(2) Als Voraussetzung für einen Anspruch wegen Verletzung von Leistungspflichten bezüglich der Services („Servicepflichtverletzung“) muss (a) der Kunde unmittelbar nach Eintreten einer Servicepflichtverletzung dem Supplier eine Meldung mit Informationen und Beschreibung des Hergangs der Servicepflichtverletzung, der Auswirkungen der Servicepflichtverletzung und der Umstände, unter denen die Servicepflichtverletzung entstanden ist, zusenden; und (b) die Servicepflichtverletzung wiederholbar und nachweisbar sein.
(3) Sofern die obigen Voraussetzungen erfüllt sind und die Servicepflichtverletzung vom Supplier zu vertreten ist, hat der Supplier die Servicepflichtverletzung innerhalb einer angemessenen Leistungsfrist zu beheben (z. B. durch Beseitigung oder Umgehung). Falls der Supplier die Servicepflichtverletzung innerhalb einer angemessenen Leistungsfrist nicht beheben sollte, ist der Kunde zur Kündigung des Vertrages berechtigt. Weitergehende Garantieansprüche sind ausgeschlossen. Die Abschnitte Haftung und Schadloshaltung der vorliegenden BGB sowie die Gewährleistungs- und/oder Haftungsbeschränkungen aus den Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie (“Grüne Lieferbedingungen” – GL) zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmen oder sonstige zusätzliche und anwendbare Bedingungen des Suppliers bleiben davon unberührt.
(4) Der Kunde erkennt an, dass die Services nicht für risikoreiche Anwendungen genutzt werden dürfen, bei denen präzise Standorte oder Merkmale auf Karten für den Kunden maßgeblich sind, zum Beispiel bei Nutzung der Services durch Rettungsdienste. Der Kunde erkennt an, dass die Services ohne ausdrückliche schriftliche Erlaubnis des Suppliers nicht im Rahmen von Leistungstests oder Belastungstests genutzt werden dürfen. Es ist nicht zulässig, die Services zu Testzwecken oder zur Überprüfung der Leistungsgrenzen der angebundenen Gateways oder der Services selbst absichtlich zu überlasten. Der Kunde muss Maßnahmen ergreifen, um eine unbeabsichtigte Überlastung zu vermeiden.

XIV. Haftung/Schadloshaltung
(1) Ungeachtet der Rechtsgrundlage haftet der Supplier uneingeschränkt für jegliche Schäden infolge vorsätzlicher Handlungen oder Unterlassungen oder grober Fahrlässigkeit und für Ansprüche wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, bei denen eine Haftung im Allgemeinen nicht durchsetzbar wäre. Bei einfacher oder leichter Fahrlässigkeit haftet der Supplier nur für Verletzungen einer wesentlichen Vertragspflicht („Kardinalpflichten“). Kardinalpflichten sind vertragliche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut oder vertrauen darf. In rechtlich zulässigem Umfang: (i) haftet der Supplier nicht für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangene Gewinne und mittelbare Schäden und (ii) ist die Haftung gemäß den obigen Klauseln beschränkt auf typische, vorhersehbare Schäden, überschreitet jedoch auf keinen Fall den Gesamtbetrag der Vergütung(en), der dem betreffenden Auftragsvolumen entspricht.
(2) Der Supplier übernimmt im Rahmen der vorliegenden BGB keine Haftung für Ansprüche aufgrund von (a) Services, die von anderen als dem Supplier oder einem vom Supplier ausdrücklich eingesetzten Dritten verändert wurden; (b) Verwendung einer anderen als der jeweils aktuellen Ausgabe von Fat-Clients oder Plug-ins, die dem Kunden zwecks Zugriff auf die Services und ihre Nutzung bereitgestellt wurden, wenn die Verletzung durch Verwendung der dem Kunden zur Verfügung gestellten jeweils aktuellen Ausgabe hätte vermieden werden können; (c) Nutzung der Services zusammen mit Kundendaten, wenn der Verletzungsanspruch auf die Nutzung mit diesen Daten zurückzuführen ist; (d) unsicherer Nutzung der Services.
(3) Der Kunde muss den Supplier freistellen, schützen und schadlos halten vor Klagen, die von einem Dritten gegen den Supplier oder den Lizenzgeber des Suppliers erhoben werden, soweit sie unmittelbar auf einem Vorwurf beruhen, dass durch: (a) den Zugriff auf oder die Nutzung von Kundendaten mit den Services; oder (b) die Veränderung oder Nutzung der Services mit den Anwendungen des Kunden geistige Eigentumsrechte oder Geschäftsgeheimnisse Dritter verletzt wurden, und die Entschädigungssummen oder Kosten begleichen, die mit der Beilegung der Klage verbunden sind oder dem Supplier im Rahmen einer solchen Klage letztendlich auferlegt werden und die unter anderem angemessene Anwaltshonorare umfassen, vorausgesetzt der Supplier: (i) unterrichtet den Kunden umgehend von einer solchen Klage; und (ii) lässt dem Kunden umfassende Befugnisse, Informationen und Unterstützung zukommen, um einen solchen Anspruch abzuwehren; und (iii) überlässt dem Kunden die alleinige Kontrolle über die Abwehr eines solchen Anspruchs und alle Verhandlungen über einen Vergleich bezüglich eines solchen Anspruchs. Der Kunde ist berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Suppliers einen solchen Anspruch zu erfüllen oder einen Vergleich einzugehen, sofern dem Supplier durch die Erfüllung oder den Vergleich keine Kosten oder erheblichen Nachteile entstehen.

XV. Audit
(1) Der Kunde willigt hiermit ein, dass der Supplier oder sein Lizenzgeber auf Nutzungsstatistiken der Services zugreifen darf. Innerhalb von 10 (zehn) Arbeitstagen nach Zugang einer schriftlichen Aufforderung des Suppliers hat der Kunde dem Supplier schriftlich ausreichende zusätzliche Angaben zu übermitteln, anhand derer der Supplier oder sein Lizenzgeber die Einhaltung der Bestimmungen aus den vorliegenden BGB durch den Kunden beurteilen kann.
(2) Der Supplier oder sein Lizenzgeber oder im Ermessen entweder des Suppliers oder seines Lizenzgebers ein unabhängiger Berater hat nach angemessener Vorankündigung an den Kunden das Recht auf Zugang zu allen relevanten Log-in-Daten, die vom Kunden in Bezug auf die vom Supplier erstellten Konten geführt und verwaltet werden, um die Nutzung der Services durch den Kunden gemäß den Bestimmungen aus den vorliegenden BGB zu überprüfen.

XVI. Vertraulichkeit
(1) Jede Partei darf die vertraulichen Informationen einer offenlegenden Partei nur für die Zwecke des Vertrages nutzen und muss die Informationen jeder offenlegenden Partei vertraulich behandeln, soweit der Empfänger vertraulicher Informationen (gegebenenfalls) nicht gesetzlich zur Offenlegung der vertraulichen Informationen verpflichtet ist.
(2) Jede Partei darf die vertraulichen Informationen der anderen Partei jenen ihrer Mitarbeiter und Vertreter offenlegen, die die vertraulichen Informationen für die Zwecke des Vertrages kennen müssen, vorausgesetzt der Mitarbeiter oder Vertreter unterzeichnet eine Geheimhaltungsverpflichtung in einer von der anderen Partei genehmigten Form.
(3) Die Parteien verpflichten sich, alle Dokumente und sonstigen Materialien, die vertrauliche Informationen enthalten, unmittelbar nach Abschluss der Services zurückzugeben.
(4) Die Vertraulichkeitsverpflichtungen aus den vorliegenden BGB erstrecken sich nicht auf Informationen, die (a) bereits vor Aufnahme der zum Vertrag führenden Verhandlungen rechtmäßig im Besitz der Empfängerpartei waren; (b) öffentlich bekannt sind oder nach dem Tag der Vertragsunterzeichnung öffentlich bekannt werden (ohne dass ein Verstoß gegen die vorliegenden BGB vorliegt); oder (c) nach zwingendem Recht offengelegt werden müssen.

XVII. Datenschutz
(1) Jede Partei verpflichtet sich zur Erfüllung ihrer Pflichten im Rahmen maßgeblicher Gesetze, Grundsätze und Vereinbarungen zum Datenschutz.
(2) Der Kunde räumt dem Supplier sowie dem vom Supplier ggf. eingeschalteten Dienstleister für die Zwecke der Vertragsdurchführung das Recht ein, die vom Supplier für den Kunden zu speichernden Daten zu vervielfältigen, soweit dies zur Erbringung der nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen erforderlich ist. Der Supplier bzw. der vom Supplier ggf. eingeschaltete Dienstleister ist auch berechtigt, die Daten in einem Ausfallsystem bzw. separaten Ausfallrechenzentrum vorzuhalten. Zur Beseitigung von Störungen ist der Supplier ferner berechtigt, Änderungen an der Struktur der Daten oder dem Datenformat vorzunehmen.
(3) Soweit der Supplier auf den von ihm technisch verantworteten IT-Systemen personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet oder verarbeiten lässt, ist eine entsprechende Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung zwischen dem Kunden und dem Supplier zu schließen.
(4) Die Software und die Daten des Kunden sind über geeignete technische Maßnahmen gegenüber unautorisiertem Zugriff geschützt. Die technischen Sicherheitsmaßnahmen sind der Betriebsanleitung zu entnehmen. Beim Bekanntwerden von Schwachstellen (Vulnerabilities) innerhalb der Services wird der Supplier den Kunden entsprechend informieren und ggf. Sicherheits-Updates bereitstellen. Der Supplier behält sich vor, kritische Sicherheitsupdates der Software ohne explizite Zustimmung des Kunden zu installieren.

XVIII. Subunternehmer
Ein Provider kann zur Erfüllung aller oder eines Teils seiner Pflichten aus den vorliegenden BGB einen oder mehrere Subunternehmer einsetzen.

XIX. Verschiedenes
(1) Der Supplier ist berechtigt, den Kunden in Werbemitteln des Suppliers als Kunden zu nennen. Auf angemessene Aufforderung durch den Supplier ist der Kunde verpflichtet, (a) als Referenz zu dienen; und (b) im Zusammenhang mit Pressemitteilungen, die die Beziehung zwischen den Parteien bekanntgeben oder dafür Werbung betreiben, oder Fallbeispielen oder sonstigem Marketingmaterial angemessene Unterstützung zu leisten.
(2) Der Kunde stimmt zu, dass der Supplier und sein Lizenzgeber den Namen, das Logo und den Anwendungsfall des Kunden auf der Website, in Materialien und Präsentationen des Suppliers oder seines Lizenzgebers verwenden dürfen. Der Supplier verpflichtet sich, beim Präsentieren des Namens und Logos des Kunden in seinen Materialien die ihm bekannten Markenrichtlinien des Kunden zu befolgen.
(2) Artikel XIII (Gerichtsstand und anwendbares Recht) der Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie (“Grüne Lieferbedingungen” – GL) zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmen gelten entsprechend.
(3) Supplier ist berechtigt, diese AGB – soweit sie in das Vertragsverhältnis mit dem Kunden einbezogen sind – einseitig zu ändern, sofern dies zur Anpassung an eine Veränderung der Gesetzeslage, der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder sonstiger Marktgegebenheiten, insbesondere technischer Rahmenbedingungen, zweckmäßig oder notwendig erscheint. Sofern Supplier beabsichtigt, eine solche Änderung der Zusätzlichen Geschäftsbedingungen vorzunehmen, die nicht ausschließlich eine Anpassung an gesetzliche oder behördliche Anordnungen zum Gegenstand hat, wird Supplier dies dem Kunden mindestens 3 (drei) Wochen vor dem Wirksamkeitszeitpunkt der Änderung in Textform mitteilen. Der Kunde ist berechtigt, das Vertragsverhältnis mit Wirkung zum Wirksamkeitszeitpunkt der betreffenden Änderung zu kündigen. Kündigt der Kunde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung von Supplier in Textform, wird die betreffende Änderung zu ihrem Wirksamkeitszeitpunkt Vertragsbestandteil. Supplier wird den Kunden in der Änderungsmitteilung auf diese Rechtsfolge gesondert hinweisen.

Zusätzliche Geschäftsbedingungen

– M2M/ioT-Mobilfunkdienste –

Diese Zusätzlichen Geschäftsbedingungen (ZGB) ergänzen Allgemeine Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie (“Grüne Lieferbedingungen” – GL).

I. Vertragsgegenstand
Diese zusätzlichen Geschäftsbedingungen gelten für die Mobilfunkdienste für Machine-to-Machine (M2M) – und Internet of Things (IoT) – Anwendungen und die zugehörigen weiteren Dienste (nachfolgend zusammen auch die “Leistungen” genannt), die der Kunde von der autosen gmbh (nachfolgend autosen) bestellt hat.
Die Geltung entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Geschäftsbedingungen des Kunden ist ausgeschlossen.
Dem Kunden ist bekannt, dass autosen nicht als Anbieter von Telekommunikationsdiensten agiert.

II. Bestellung
Der Kunde verpflichtet sich, im Rahmen seiner Bestellung durchweg wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen. Weiterhin verpflichtet sich der Kunde, der autosen im Zusammenhang mit der Bestellung sämtliche gemäß § 111 Abs. 1 Satz 3 Telekommunikationsgesetz (TKG) jeweils erforderlichen Dokumente zu übermitteln oder – soweit von der autosen angeboten – an einem sonstigen gemäß § 111 Abs. 1 Satz 4 TKG geeigneten Verfahren der Identitätsüberprüfung mitzuwirken; diese Verpflichtung gilt entsprechend für den Fall, dass hinsichtlich der durch den Kunden nachgewiesenen Daten vor oder nach dem Vertragsschluss eine Änderung eintritt (§ 111 Abs. 3 TKG).

III. Leistungen
(1) Die Leistungen im Sinne dieser ZGB umfassen folgende Leistungselemente:
a) die Überlassung eines an das korrespondierende Hardware-Produkt der autosen (nachfolgend Hardware genannt) gebundenen Mobilfunkanschlusses für M2M/IoT-Anwendungen, mit dem der Kunde Daten-Mobilfunkverbindungen mit niedriger Bandbreite und weitere Netz- und Netzserviceleistungen nutzen kann – dies erfolgt durch Bereitstellung der in der Hardware codierten Chip-Karte (eSIM). Die Chip-Karte (eSIM) ist mit der Hardware verbaut und verbunden; Den Mobilfunkanschluss sowie die Netz- und Netzserviceleistungen darf der Kunde ausschließlich mit der Hardware nutzen.
b) die Zurverfügungstellung von Daten-Mobilfunkverbindung mit niedriger Bandbreite in der Bundesrepublik Deutschland und – soweit aufgrund bestehender Roaming-Vereinbarungen zwischen den betreffenden Mobilfunknetzbetreibern verfügbar – in anderen in der Leistungsbeschreibung bestimmten EU-Mitgliedstaaten oder Drittstaaten.
(2) Sämtliche Leistungen im Sinne dieser ZGB gelten unter dem Vorbehalt deren ausschließlichen Nutzung des Kunden in Kombination mit der Hardware.
(3) Der genaue Umfang der Leistungen im Sinne dieser ZGB ergibt sich dabei jeweils aus der Betriebsanleitung.
(4) autosen stellt die Leistungen im Sinne dieser ZGB im Rahmen ihrer technischen und betrieblichen Möglichkeiten zur Verfügung. Die vorgenannte Mobilfunkverbindung erfolgt jeweils auf der Grundlage von Vorleistungen lizenzierter Mobilfunknetzbetreiber.
(5) autosen setzt Subunternehmer als technische Dienstleister ein. autosen weist ausdrücklich darauf hin, dass Art und Umfang der Vorleistungen der jeweiligen Mobilfunknetzbetreiber, insbesondere auch die jeweils verfügbaren Übertragungstechnologien (z.B. keine dauerhafte Nutzungsmöglichkeit von 2G/NB-IoT in einzelnen Staaten), unterschiedlich sein können und darüber hinaus einzelne verfügbare Übertragungstechnologien die Nutzung bestimmter Netz- oder Netzserviceleistungen nicht ermöglichen. Die Einzelheiten des jeweils tatsächlich verfügbaren Leistungsumfangs ergeben sich aus der Betriebsanleitung.
(6) Die Chip-Karte wird dem Kunden käuflich überlassen; mit Übergabe an den Kunden geht die Chip-Karte daher in dessen Eigentum über. Das Recht von autosen, die Chip-Karte als Teil der vertragsgegenständlichen Leistungen gemäß den Bestimmungen dieser ZGB (a) zu deaktivieren oder zu sperren oder (b) durch OTA (Over the Air)-Fernsteuerung zum Zweck der fortgesetzten Leistungs-erbringung bestimmungsmäßige Konfigurationsänderungen an der Chip-Karte vorzunehmen oder auf diese Software-Updates herunterzuladen und dort zu installieren, bleibt hiervon unberührt und besteht für die gesamte Vertragslaufzeit fort. Ab dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs trägt der Kunde hinsichtlich der Chip-Karte das Risiko des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Chip-Karte. autosen ist daher insbesondere nicht verpflichtet, Ersatz für eine Chip-Karte zu leisten, die verloren gegangen oder in einer autosen nicht zurechenbaren Weise beschädigt oder unbrauchbar worden ist. Sämtliche Kontingente sind darüber hinaus notwendig an die Nutzung der konkret überlassenen, zugehörigen Chip-Karte geknüpft. autosen ist somit in dem vorgenannten Fall von Satz 4 auch nicht verpflichtet, ein hiernach nicht mehr nutzbares verbleibendes Kontingent auf eine andere Chip-Karte zu übertragen oder hierfür anderweitig Erstattung zu leisten.
(7) Der Gefahrübergang hinsichtlich der Chip-Karte erfolgt gemäß § 447 Abs. 1 BGB.
(8) Soweit hinsichtlich einzelner Leistungselemente der Leistungen im Sinne dieser ZGB eine Mängelhaftung von autosen bestehen sollte, richtet sich diese nach den gesetzlichen Vorschriften. Insbesondere beginnt die Verjährung von Mängelansprüchen hinsichtlich der Chip-Karten ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Hardware mit der betreffenden Chip-Karten beim Kunden. Schadensersatzansprüche wegen Mängeln sind gemäß den Bestimmungen in Ziffer VII dieser ZGB beschränkt.
(9) autosen ist aus betrieblichen Gründen und/oder Gründen der technischen Fortentwicklung berechtigt, die Spezifikationen und Funktionalitäten der Leistungen im Sinne dieser ZGB zu verändern und die Betriebsanleitung dementsprechend anzupassen, vorausgesetzt, dass die jeweilige Änderung die wesentlichen Leistungsmerkmale der Leistungen im Sinne dieser ZGB nicht vermindert oder beeinträchtigt. Daraus können sich auch vom Kunden zu beachtende, veränderte Systemanforderungen (siehe Ziffer IV dieser ZGB) ergeben. Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Dritte, von denen autosen zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen notwendige Vorleistungen bezieht, ihr Leistungsangebot ändern.
(10) Keine Partei haftet für die Erfüllung ihrer Pflichten, wenn diese Erfüllung durch höhere Gewalt verhindert wird. Dies umfasst insbesondere Ereignisse, die unvorhersehbar, nicht beherrschbar und außerhalb der Kontrolle der Parteien liegen, insbesondere Unwetter, Überschwemmungen, Erdrutsche, Erdbeben, Stürme, Blitzeinschläge, Brände, Epidemien, Terrorakte, Ausbruch von Kampfhandlungen (gleich ob mit oder ohne Kriegserklärung), Aufstände, Explosionen, Streik oder andere Arbeitsunruhen, Sabotage, Unterbrechungen der Energieversorgung, Zwangsenteignung durch staatliche Stellen.

IV. Nutzungsbedingungen/Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde darf die Leistungen im Sinne dieser ZGB und der Betriebsanleitung nur für seine eigenen Zwecke nutzen.
(2) Dem Kunden ist die Überlassung der vertragsgegenständlichen Leistungen an Dritte nur unter Bedingungen gestattet, die nicht weniger einschränkend sind als die in diesen ZGB. Ferner darf der Kunde keine falschen oder irreführenden Zusicherungen oder Garantien in Bezug auf autosen oder ihren Lizenzgeber abgeben und der Kunde ist verpflichtet, die vertraulichen Informationen und die geistigen Eigentumsrechte der autosen oder ihres Lizenzgebers zu schützen. Der Kunde ist nicht berechtigt, unter Einsatz der ihm zur Nutzung überlassenen Chip-Karten selbst als Anbieter von Telekommunikationsdiensten aufzutreten und Mobilfunkdienste, Vermittlungs- oder Zusammenschaltungsleistungen gegenüber Dritten anzubieten.
(3) Die Leistungen im Sinne dieser ZGB dürfen nicht missbräuchlich oder in sonst rechtswidriger, gegen gesetzliche Verbote in der Bundesrepublik Deutschland oder am jeweiligen Nutzungsort verstoßender Weise, genutzt werden. Insbesondere dürfen durch den Kunden keine gesetzlich verbotenen, unaufgeforderten Informationen, Sachen und sonstige Leistungen übersandt werden. Ferner (a) dürfen keine Informationen mit rechts- oder sittenwidrigen Inhalten übermittelt werden und es darf nicht auf solche Informationen hingewiesen werden, (b) dürfen keine Verbindungen hergestellt werden, die dem Zweck dienen, dass der Kunde oder ein Dritter aufgrund der Verbindung oder aufgrund der Verbindungsdauer Auszahlungen oder andere Gegenleistungen erhalten soll (z.B. Gegenleistungen für SMS zu Chatlines oder Werbehotlines), oder die nicht der direkten Kommunikation zu einem anderen Teilnehmer dienen, sondern nur dem Zweck des Verbindungsaufbaus und/oder der Verbindungsdauer, und (c) sind die nationalen und internationalen Urheber- und Marken-, Patent-, Namens- und Kennzeichenrechte sowie sonstigen gewerblichen Schutzrechte und Persönlichkeitsrechte Dritter zu beachten.
(4) autosen ist berechtigt, bei schwerwiegenden Verstößen des Kunden gegen die ihm gemäß Ziffer IV.3 dieser ZGB obliegenden Pflichten die vertragsgegenständlichen Leistungen auf Kosten des Kunden zu sperren, ohne dass der Kunde insoweit von der Pflicht zur Tragung der vereinbarten Entgelte befreit ist. Die Regelung des § 45o TKG betreffend die Sperre von Rufnummern bleibt hiervon unberührt.
(5) Der Kunde verpflichtet sich, in seiner Verantwortungssphäre die in der Betriebsanleitung festgelegten Systemanforderungen für die Nutzung der Leistungen im Sinne dieser ZGB zu beachten und die in diesen ZGB und der Betriebsanleitung bestimmten Mitwirkungspflichten zu erfüllen. Sofern eine Nichtbeachtung der Systemanforderungen gemäß Satz 1 durch den Kunden nachteilige Auswirkungen auf den Netzbetrieb, insbesondere die Netzsicherheit oder -integrität, entfalten kann (so z.B. im Fall des Betriebs nicht netzkonformer Endgeräte durch den Kunden), ist autosen insbesondere auch berechtigt, die betreffende Chip-Karte zu sperren; etwaige weitergehende Rechte und Ansprüche von autosen bleiben unberührt.
(6) Der Kunde ist ferner verpflichtet,
a) den Verlust bzw. das Abhandenkommen der dem Kunden überlassenen Hardware mit der Chip-Karte unverzüglich dem Kundenservice von autosen anzuzeigen;
b) unverzüglich in Textform eine Änderung seines Namens oder seiner Firmierung, seiner Rechtsform, seiner Anschrift oder des Rechnungsempfängers mitzuteilen bzw. durch einen insoweit bevollmächtigten Dritten mitteilen zu lassen;
c) im Fall eines behördlichen oder gerichtlichen Auskunftsersuchens, das im Zusammenhang mit den Leistungen im Sinne dieser ZGB steht, von autosen im Innenverhältnis zum Kunden verlangte Auskünfte unverzüglich zu erteilen und dabei insbesondere an autosen oder einen von der autosen genannten Dritten Dokumente und Informationen zu übermitteln, die erforderlich sind, dem betreffenden Auskunftsersuchen nachzukommen.

V. Vergütung
(1) Die Klausel IX der Special Terms and Conditions findet entsprechend Anwendung.
(2) Bei Verstößen des Kunden gegen die Anwendungsvorgaben aus der Betriebsanleitung kann autosen von dem Kunden Zahlung der daraus entstehenden Mehrkosten verlangen. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Ansprüche der autosen davon unberührt.
(3) Beanstandungen des Kunden müssen innerhalb von 6 (sechs) Wochen ab Zustandekommen der Verbindung erfolgen. Die Unterlassung rechtzeitiger Beanstandungen gilt als Genehmigung. Gesetzliche Ansprüche des Kunden bei Beanstandungen nach Fristablauf bleiben unberührt.

VI. Laufzeit
Die Klausel X der Special Terms and Conditions findet entsprechend Anwendung.

VII. Haftung
(1) Die Klausel XIV der Special Terms and Conditions findet entsprechend Anwendung.

VIII. Vertraulichkeit/Datenschutz
Die Klausel XVI und die Klausel XVII der Special Terms and Conditions findet entsprechend Anwendung.

IX. Telekommunikationsrechtliche Pflichtinformationen
(1) Informationen über die von dem mit der autosen kooperierenden Anbieter von Telekommunikationsdiensten zur Messung und Kontrolle des Datenverkehrs eingerichteten Verfahren, um eine Kapazitätsauslastung oder Überlastung einer Netzwerkverbindung zu vermeiden, und Informationen über die möglichen Auswirkungen finden sich im Internet unter www.1nce.com/impressum (siehe dort die Rubrik „Telekommunikationsrechtliche Pflichtangaben“).
(2) Eine Aufzählung der Maßnahmen, mit denen der mit der autosen kooperierende Anbieter von Telekommunikationsdiensten auf Sicherheits- oder Integritätsverletzungen oder auf Bedrohungen oder Schwachstellen reagieren kann, findet sich im Internet unter www.1nce.com/impressum (siehe dort die Rubrik „Telekommunikationsrechtliche Pflichtangaben“).
(3) Der Kunde kann verlangen, dass:
(a) die Nutzung seines Netzzuganges für bestimmte Rufnummernbereiche unentgeltlich netzseitig gesperrt wird, soweit dies technisch möglich ist; und
(b) die Identifizierung seines Mobilfunkanschlusses zur Inanspruchnahme und Abrechnung einer neben der Verbindung erbrachten Leistung unentgeltlich netzseitig gesperrt wird.

X. Subunternehmer
Die Klausel XIX der Special Terms and Conditions findet entsprechend Anwendung.

XI. Schlussbestimmungen
Die Klausel XX der Special Terms and Conditions findet entsprechend Anwendung.